Wird einer Zweigniederlassung dagegen in einer Betreibung dennoch die Rolle der Gläubigerin zugeteilt, während in Tat und Wahrheit nur die Gesellschaft, der sie angehört, Partei ist, liegt im allgemeinen bloss eine fehlerhafte Parteibezeichnung vor. Ein solcher Mangel wird im Betreibungsverfahren geheilt, wenn die andere Partei über die Identität der betreffenden Person keine Zweifel hegen konnte und durch nichts in ihren Interessen beeinträchtigt war (BGer vom 12.07.2005, 7B.43/2005E. 4.3; BGer vom 29.11.2005, 5P.293/2005 E. 3.3; BGer vom 02.08.2001, 7B.179/2001 E. 2b; BGE 120 III 11, S. 13 f. E. 1).