Die Gläubigerin übersieht mit ihrer Anmerkung, wonach die Verfügungen im Betreibungsverfahren unangefochten geblieben seien, dass die Parteifähigkeit als wesentliche Verfahrensvoraussetzung auch von den Betreibungsbehörden von Amtes wegen zu beachten ist (AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 2008, § 8 N 6). Wird einer Zweigniederlassung dagegen in einer Betreibung dennoch die Rolle der Gläubigerin zugeteilt, während in Tat und Wahrheit nur die Gesellschaft, der sie angehört, Partei ist, liegt im allgemeinen bloss eine fehlerhafte Parteibezeichnung vor.