In einem Prozess kann der Zweigniederlassung deshalb nie die Klägerrolle zukommen (LEUCH/MARBACH/KELLERHALS/STERCHI, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. A., Bern 2000, N 1a zu Art. 35 ZPO). Die Gläubigerin übersieht mit ihrer Anmerkung, wonach die Verfügungen im Betreibungsverfahren unangefochten geblieben seien, dass die Parteifähigkeit als wesentliche Verfahrensvoraussetzung auch von den Betreibungsbehörden von Amtes wegen zu beachten ist (AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 2008, § 8 N 6).