(...) 3. Gelangt der Konkursrichter zum Schluss, dass im vorangegangenen (Betreibungs-) Verfahren eine nichtige Verfügung erlassen wurde, s o überweist er den Fall an die Aufsichtsbehörde zur Beurteilung des Konkursbegehrens (Art. 173 Abs. 2 SchKG), wobei er eine offensichtliche Nichtigkeit auch selber feststellen kann (BGE 135 III 14, S. 18, mit Hinweis auf AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. A. Bern 2008, § 36 N 40). Die angerufene Aufsichtsbehörde ist zur Überprüfung der vorliegenden Frage örtlich und sachlich zuständig.