Gestützt auf den Umstand, dass es Zweigniederlassungen grundsätzlich an der Parteifähigkeit mangelt, überwies der Gerichtspräsident A. des Gerichtskreises N. als angerufener Konkursrichter die Akten mit Verfügung vom 5. Juni 2009 im Sinne von Art. 173 Abs. 2 SchKG an die Aufsichtsbehörde zur allfälligen Feststellung der Nichtigkeit der Verfügungen im vorangehenden Betreibungsverfahren, namentlich der Konkursandrohung. Zudem setzte er das bei ihm hängige Konkursverfahre aus. Auszug aus den Erwägungen: