Redaktionelle Vorbemerkungen: Im Konkursbegehren gegen die Schuldnerin Y. GmbH vom 27. Mai 2009 hat sich die Gesuch stellende Gläubigerin mit „X. AG, in O.“ bezeichnet. Dieser „Gesellschaft“ kommt gemäss Handelsregisterauszug bloss die Stellung einer Zweigniederlassung der X. AG (mit Sitz in Z.) zu. Gestützt auf den Umstand, dass es Zweigniederlassungen grundsätzlich an der Parteifähigkeit mangelt, überwies der Gerichtspräsident A. des Gerichtskreises N. als angerufener Konkursrichter die Akten mit Verfügung vom 5. Juni 2009 im Sinne von Art.