Ein solcher Mangel wird im Betreibungsverfahren geheilt, wenn die andere Partei über die Identität der betreffenden Person keine Zweifel hegen konnte und durch nichts in ihren Interessen beeinträchtigt war. Die Beurteilung der Frage, ob der zuständige Konkursrichter auf das Konkursbegehren aufgrund der fehlenden Parteifähigkeit der Gläubigerin allenfalls aus zivilprozessualer Sicht bzw. gestützt auf das kantonale Prozessrecht nicht eintreten kann (Rückweisung), fällt in seinen Zuständigkeitsbereich.