{"Signatur": "BE_OG_007", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2009-07-22", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_007_ABS-2009-179_2009-07-22.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/ABS_2009_179_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e77883e631264b686ed212d94cb5e9d7b30d5bc00fc1124995961a50481cd690b0cbdb3bc3ac058a4f4f4500aeb0eece6ab2?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e77883e631264b686ed212d94cb5e9d7b30d5bc00fc1124995961a50481cd690b0cbdb3bc3ac058a4f4f4500aeb0eece6ab2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ABS_2009_179", "Checksum": "747bc453069ee3306ce181012aa8e73b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ABS 2009 179"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 22.07.2009 ABS 2009 179"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite 22.07.2009 ABS 2009 179"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 173 Abs. 2 SchKG; Feststellung der Nichtigkeit der Konkursandrohung bei Zweigniederlassung | GK VIII, Gerichtspräsident"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 09:01:00", "Checksum": "6431f91a64c114e8076e1d92f3f71688", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 22.07.2009 ABS 2009 179\nRegeste:\nArt. 173 Abs. 2 SchKG; Feststellung der Nichtigkeit der Konkursandrohung bei Zweigniederlassung | GK VIII, Gerichtspräsident\n\nABS-09 179, publiziert September 2009\n\nEntscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen,\nunter Mitwirkung von Oberrichter Messer, Oberrichter Rieder und Oberrichterin Apolloni\nMeier sowie Kammerschreiber Rüetschi\n\nvom 22. Juli 2009\n\nim Verfahren gemäss Art. 173 SchKG\n\nX. AG, mit Sitz in O.\nGläubigerin/Gesuchstellerin\n\nund\n\nY. GmbH\nSchuldnerin/Gesuchsgegnerin\n\nRegeste:\nArt. 173 Abs. 2 SchKG; Überweisung der Konkursakten an die Aufsichtsbehörde zur\nFeststellung der Nichtigkeit der Konkursandrohung.\nWird einer Zweigniederlassung als Gläubigerin in einer Betreibung trotz der fehlenden\nRechtspersönlichkeit Parteieigenschaft zugeteilt, liegt im Allgemeinen bloss eine fehlerhafte\nParteibezeichnung vor. Ein solcher Mangel wird im Betreibungsverfahren geheilt, wenn die\nandere Partei über die Identität der betreffenden Person keine Zweifel hegen konnte und durch\nnichts in ihren Interessen beeinträchtigt war. Die Beurteilung der Frage, ob der zuständige\nKonkursrichter auf das Konkursbegehren aufgrund der fehlenden Parteifähigkeit der\nGläubigerin allenfalls aus zivilprozessualer Sicht bzw. gestützt auf das kantonale Prozessrecht\nnicht eintreten kann (Rückweisung), fällt in seinen Zuständigkeitsbereich.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\nIm Konkursbegehren gegen die Schuldnerin Y. GmbH vom 27. Mai 2009 hat sich die Gesuch\nstellende Gläubigerin mit „X. AG, in O.“ bezeichnet. Dieser „Gesellschaft“ kommt gemäss\nHandelsregisterauszug bloss die Stellung einer Zweigniederlassung der X. AG (mit Sitz in Z.)\nzu. Gestützt auf den Umstand, dass es Zweigniederlassungen grundsätzlich an der\nParteifähigkeit mangelt, überwies der Gerichtspräsident A. des Gerichtskreises N. als\nangerufener Konkursrichter die Akten mit Verfügung vom 5. Juni 2009 im Sinne von Art. 173\nAbs. 2 SchKG an die Aufsichtsbehörde zur allfälligen Feststellung der Nichtigkeit der\nVerfügungen im vorangehenden Betreibungsverfahren, namentlich der Konkursandrohung.\nZudem setzte er das bei ihm hängige Konkursverfahre aus.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n(...)\n3. Gelangt der Konkursrichter zum Schluss, dass im vorangegangenen (Betreibungs-) Verfahren\neine nichtige Verfügung erlassen wurde, s o überweist er den Fall an die Aufsichtsbehörde zur\nBeurteilung des Konkursbegehrens (Art. 173 Abs. 2 SchKG), wobei er eine offensichtliche\nNichtigkeit auch selber feststellen kann (BGE 135 III 14, S. 18, mit Hinweis auf\nAMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. A. Bern 2008, § 36\nN 40). Die angerufene Aufsichtsbehörde ist zur Überprüfung der vorliegenden Frage\nörtlich und sachlich zuständig.\n\n4. Betreibungsgläubiger kann nur sein, wer über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt\n(SABINE KOFMEL EHRENZELLER, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar\nzum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N 18 zu Art.\n67 SchKG). Diese Eigenschaft fehlt der Zweigniederlassung, weil sie über keine\nRechtspersönlichkeit verfügt (BGE 120 III 11, S. 13 E. 1; BGer vom 02.02.2004,\n4P.184/2003 E. 2.2.2). In einem Prozess kann der Zweigniederlassung deshalb nie die\nKlägerrolle zukommen (LEUCH/MARBACH/KELLERHALS/STERCHI, Die Zivilprozessordnung für\nden Kanton Bern, 5. A., Bern 2000, N 1a zu Art. 35 ZPO). Die Gläubigerin übersieht mit\nihrer Anmerkung, wonach die Verfügungen im Betreibungsverfahren unangefochten\ngeblieben seien, dass die Parteifähigkeit als wesentliche Verfahrensvoraussetzung auch\nvon den Betreibungsbehörden von Amtes wegen zu beachten ist (AMONN/WALTHER,\nGrundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 2008, § 8 N 6). Wird einer\nZweigniederlassung dagegen in einer Betreibung dennoch die Rolle der Gläubigerin\nzugeteilt, während in Tat und Wahrheit nur die Gesellschaft, der sie angehört, Partei ist,\nliegt im allgemeinen bloss eine fehlerhafte Parteibezeichnung vor. Ein solcher Mangel wird\nim Betreibungsverfahren geheilt, wenn die andere Partei über die Identität der betreffenden\nPerson keine Zweifel hegen konnte und durch nichts in ihren Interessen beeinträchtigt war\n(BGer vom 12.07.2005, 7B.43/2005E. 4.3; BGer vom 29.11.2005, 5P.293/2005 E. 3.3;\nBGer vom 02.08.2001, 7B.179/2001 E. 2b; BGE 120 III 11, S. 13 f. E. 1). Die\nZweigniederlassung kann im Übrigen bei gegebenen Voraussetzungen auch als (Prozess-)\nVertreterin der Hauptgesellschaft auftreten (BGer vom 02.02.2004, 4P.184/2003 E. 2.2.2).\nVorliegend geht die Aufsichtsbehörde davon aus, dass sich die Schuldnerin über die\nIdentität der betreibenden Gläubigerin im Klaren ist, weshalb die mangelhafte\nParteibezeichnung im Sinne des Vorstehenden für das dem Konkursbegehren\nvorangegangene Betreibungsverfahren als geheilt gelten kann. Entgegenstehendes geht\nim Übrigen auch aus der Vernehmlassung der Schuldnerin vom 13. Juli 2009 nicht hervor.\n\n5. Die Aufsichtsbehörde kann das Betreibungsverfahr en samt Konkursandrohung lediglich\naus betreibungsrechtlicher Sicht überprüfen. Nach dem Gesagten sind das vorliegende\nBetreibungsverfahren bzw. die Konkursandrohung aus betreibungsrechtlicher Sicht\naufgrund der fehlenden Parteifähigkeit der Gläubigerin mangelhaft, jedoch nicht nichtig,\nweshalb die Konkursandrohung nicht aufgehoben werden kann.\n\n"}