Dadurch erwuchs der Entscheid des Gerichtspräsidenten 1 des Gerichtskreises XX vom 11. Mai 2009 in Rechtskraft und seine Vollstreckbarkeit war hergestellt. Deshalb wurde aber auch die Konkursandrohung wirksam. Nichtigkeit einer Vollstreckungshandlung liegt - ausser in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen - nur ausnahmsweise vor, wenn nach den Umständen das System der Anfechtbarkeit nicht den notwendigen Schutz verleiht (COMETTA in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 1998, SchKG I, N 9 zu Art. 22). Der vorliegende Verfahrensfehler wiegt nicht derart schwer, dass in casu keine Heilung dieses Fehlers eintreten könnte.