Vorliegend hat die Beschwerdeführerin betreibungs-rechtliche Beschwerde erhoben, in einem Zeitpunkt, als die Frist gemäss Art. 112 Abs. 2 BGG noch am Laufen war und der Entscheid des Gerichtspräsidenten 1 des Gerichtskreises XX vom 11. Mai 2009 daher noch nicht vollstreckbar war. Die Beschwerdeführerin hat es aber unterlassen, gleichzeitig auch eine vollständige Ausfertigung dieses Entscheides zu verlangen, damit hat sie konkludent auf das Erheben einer Beschwerde in Zivilsachen vor Bundesgericht verzichtet. Dadurch erwuchs der Entscheid des Gerichtspräsidenten 1 des Gerichtskreises XX vom 11. Mai 2009 in Rechtskraft und seine Vollstreckbarkeit war hergestellt.