112 Abs. 2 BGG im Vergleich zu anderen Hindernissen der Vollstreck-barkeit, nämlich aufschiebender Wirkung einer Rechtsmittelfrist beziehungsweise Hängigkeit eines Rechtsmittels oder einer Aberkennungsklage einerseits (Folge der Nichtigkeit: BGE 101 III 40 E. 1) und Betreibungsferien anderseits (Folge des Auf-schubs: BGE 121 III 284 E. 2b). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin betreibungs-rechtliche Beschwerde erhoben, in einem Zeitpunkt, als die Frist gemäss Art. 112 Abs. 2 BGG noch am Laufen war und der Entscheid des Gerichtspräsidenten 1 des Gerichtskreises XX vom 11. Mai 2009 daher noch nicht vollstreckbar war.