Hier stellt sich die Frage nach der Bedeutung des Vollstreckungsaufschubs gemäss Art. 112 Abs. 2 BGG im Vergleich zu anderen Hindernissen der Vollstreck-barkeit, nämlich aufschiebender Wirkung einer Rechtsmittelfrist beziehungsweise Hängigkeit eines Rechtsmittels oder einer Aberkennungsklage einerseits (Folge der Nichtigkeit: BGE 101 III 40 E. 1) und Betreibungsferien anderseits (Folge des Auf-schubs: BGE 121 III 284 E. 2b).