Keine Rolle spielt in casu die Frage, ob die Konkursandrohung, falls sie nicht erlassen werden durfte, nichtig oder bloss anfechtbar ist, da sie innert der Beschwerdefrist angefochten wurde. Entscheidend ist, ob die Konkursandrohung erlassen werden durfte, aber in ihrer Wirksamkeit gehemmt ist, oder ob sie gar nicht erlassen werden durfte. Hier stellt sich die Frage nach der Bedeutung des Vollstreckungsaufschubs gemäss Art.