10. Die Anwendbarkeit von Art. 112 Abs. 2 BGG ist somit zu bejahen. Bei der Zustellung der Konkursandrohung handelt es sich zudem um eine Vollstreckungsmassnahme, welche gemäss dieser Gesetzesbestimmung solange unterbleiben soll, bis die 30- tägige Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung des Urteils eröffnet worden ist. Es bleibt somit die Frage zu prüfen, welche Konsequenzen die fehlende Vollstreckbarkeit der Konkursandrohung hat.