Entgegen den Vorbringen des Gläubigers geht die Kammer indessen davon aus, dass es sich bei der Zustellung der Konkursandrohung um eine in Art. 112 Abs. 2 BGG umschriebene Handlung der Vollstreckbarkeit handelt. Eine Konkursandrohung ist eine definitive Vollstreckungsmassnahme (Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (BL), Entscheid vom 10. Februar 2003, E. 2 [publiziert in BlSchK 2006 S. 25ff.]; siehe auch OTTOMANN, a.a.O., N 7 zu Art. 159), die dem Schuldner eine letzte Möglichkeit einräumt, die in Betreibung gesetzte Forderung innert 20 Tagen zu begleichen.