Der Hinweis des Gläubigers auf BGE 130 III 652 vermag daran nichts zu ändern: In genanntem Entscheid war zwar das Fortsetzungsbegehren verfrüht, die Vollstreckungshandlung selber erfolgte jedoch nicht innerhalb einer Sperrfrist, sondern erst nach deren Ablauf (vgl. ebenso Camera esecuzioni e fallimenti (TI), Entscheid vom 30. November 1990, E. 3). Entgegen den Vorbringen des Gläubigers geht die Kammer indessen davon aus, dass es sich bei der Zustellung der Konkursandrohung um eine in Art. 112 Abs. 2 BGG umschriebene Handlung der Vollstreckbarkeit handelt.