Art. 112 Abs. 2 BGG sieht ausdrücklich vor, dass ei n gestützt auf kantonales Prozessrecht ohne schriftliche Begründung erlassener Entscheid nicht vollstreckbar ist, solange die 30-tägige Frist, innert welcher eine schriftliche Begründung verlangt wer-den kann, nicht unbenützt abgelaufen ist. Vollstreckungsmassnahmen können in dieser Zeit somit nicht wirksam sein. Ob der Entscheid nach kantonalem Prozessrecht rechtskräftig und vollstreckbar ist, spielt dabei keine Rolle. Das Bundesrecht schliesst für die genannte Zeit die Vollstreckung generell au s. Der Hinweis des Gläubigers auf BGE 130 III 652 vermag daran nichts zu ändern: