Im Bereich der Mitanfechtung - wenn sowohl beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen und beim Appellationshof Nichtigkeitsklage erhoben wird - bildet nicht der zweitinstanzliche, sondern der erstinstanzliche Entscheid das Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht (vgl. BGE 5A_604/2008, 5A_681/2008 vom 15. Juli 2009), wobei die Beschwerdefrist für die Beschwerde in Zivilsachen erst mit der Eröffnung des abweisenden Entscheides der oberen Instanz beginnen würde. Daraus ergib t sich die Anwendbarkeit der Vorschriften des BGG über die Eröffnung von Entscheiden auch im vorliegenden Gerichtsverfahren. Mithin gelangt insbesondere auch Art. 112 Abs. 2 BGG zur Anwendung.