Unterlässt ein Beschwerdeführer die rechtzeitige Erhebung der Nichtigkeitsklage an den Appellationshof, ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig (BGE 5A_359/2008 vom 25. August 2008 E. 1.2.). Im Bereich der Mitanfechtung - wenn sowohl beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen und beim Appellationshof Nichtigkeitsklage erhoben wird - bildet nicht der zweitinstanzliche, sondern der erstinstanzliche Entscheid das Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht (vgl. BGE 5A_604/2008, 5A_681/2008 vom 15. Juli 2009), wobei die Beschwerdefrist für die Beschwerde in Zivilsachen erst mit der Eröffnung des abweisenden Entscheides der oberen Instanz beginnen würde.