Verzichtet ein Beschwerdeführer darauf, eine vollständige Ausfertigung zu verlangen und erhebt er nur Nichtigkeitsklage, so bedeutet ein solcher Verzicht zugleich ein Verzicht auf die Beschwerde in Zivilsachen (SEILER in: Bundesgerichtsgesetz [BGG]; Stämpflis Handkommentar, Bern 2007, N 18 zu Art. 112). Unterlässt ein Beschwerdeführer die rechtzeitige Erhebung der Nichtigkeitsklage an den Appellationshof, ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig (BGE 5A_359/2008 vom 25. August 2008 E. 1.2.).