vorgebracht werden. Allerdings muss ein Beschwerdeführer, wenn er im Kompetenzverfahren sowohl kantonale Nichtigkeitsklage erheben als auch mit Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht gelangen will, innert 30 Tagen seit Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheides einerseits eine vollständige Ausfertigung, d.h. Begründung verlangen, andererseits die kantonale Nichtigkeitsklage erheben. Verzichtet ein Beschwerdeführer darauf, eine vollständige Ausfertigung zu verlangen und erhebt er nur Nichtigkeitsklage, so bedeutet ein solcher Verzicht zugleich ein Verzicht auf die Beschwerde in Zivilsachen (SEILER in: Bundesgerichtsgesetz [BGG];