In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Gläubigers ist davon auszugehen, dass der Entscheid im Kompetenzverfahren mit kantonaler Nichtigkeitsklage angefochten werden kann. Entgegen den weiteren Bemerkungen des Gläubigers unter-liegt dieser Entscheid daneben aber auch der Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Die Rüge, dass Bundesrecht in einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung falsch angewandt wurde, ohne dass es um eine Verletzung klaren Rechts geht, kann nicht mit Nichtigkeitsklage an den Appellationshof, sondern nur mit Beschwerde ans Bundesgericht (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) vorgebracht werden.