8. Vorab ist die Anwendbarkeit von Art. 112 Abs. 2 BGG im vorliegenden Fall zu prüfen. Der Gläubiger vertritt die Meinung, dieser Artikel finde keine Anwendung, da das zutreffende Rechtsmittel die Nichtigkeitsklage an den Appellationshof des Kantons Bern und nicht die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht sei.