297 Abs. 3 ZPO). Die Parteien können diesfalls innert 30 Tagen eine Begründung verlangen, wobei das Urteil nicht vollstreckbar ist, solange nicht entweder diese Frist unbenutzt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung verlangt worden ist. Das Urteil befindet sich zwischen seiner Eröffnung ohne Begründung und der Zustellung des begründeten Entscheides respektive dem Verzicht beider Parteien auf eine schriftliche Begründung, in einem Schwebezustand (EHRENZELLER in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N 13 zu Art. 112).