7. Die Beschwerdeführerin ist als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister eingetragen. Sie unterliegt somit grundsätzlich der Konkursbetreibung. Vorliegend beseitigte der Gerichtspräsident 1 des Gerichtskreises XX mit Urteil vom 11. Mai 2009 den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 123. Dieses Urteil wurde mit Ausfällung rechtskräftig. Gemäss Art. 112 Abs. 2 BG kann das kantonale Gericht den Entscheid ohne Begründung eröffnen (vgl. auch Art. 297 Abs. 3 ZPO).