Dem Fortsetzungsbegehren darf indessen nur stattgegeben werden, wenn ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vorliegt, das heisst entweder kein Rechtsvorschlag erfolgt oder wenn ein solcher beseitigt oder zurückgezogen worden ist (OTTOMANN in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 1998, SchKG II, N 7 zu Art. 159).