(…) 6. Die Betreibung wird auf dem Weg des Konkurses fortgesetzt, wenn die Schuldnerin im Handelsregister als Gesellschaft mit beschränkte Haftung eingetragen ist (Art. 39 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG). Nach Art. 159 SchKG hat das Betreibungsamt der Schuldnerin, die der Konkursbetreibung unterliegt, unverzüglich nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens den Konkurs anzudrohen. Dem Fortsetzungsbegehren darf indessen nur stattgegeben werden, wenn ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vorliegt, das heisst entweder kein Rechtsvorschlag erfolgt oder wenn ein solcher beseitigt oder zurückgezogen worden ist (OTTOMANN in: