Verzichtet eine Beschwerdeführerin darauf, eine vollständige Ausfertigung des erstinstanzlichen Entscheids zu verlangen und erhebt nur Nichtigkeitsklage, so bedeutet ein solcher Verzicht auch ein Verzicht auf die Beschwerde in Zivilsachen. Die Zustellung der Konkursandrohung vor Ablauf der Frist nach Art. 112 Abs. 2 BGG ist zulässig, da die Beschwerdeführerin es unterlassen hat, neben der betreibungsrechtlichen Beschwerde auch eine vollständige Ausfertigung dieses Entscheides zu verlangen. Damit hat sie konkludent auf das Erheben einer Beschwerde in Zivilsachen vor Bundesgericht verzichtet.