Regeste: Art. 112 Abs. 2 BGG, Art. 17 SchKG; Zustellung der Konkursandrohung während der 30-tägigen Frist nach Art. 112 Abs. 2 BGG. Der Entscheid im Kompetenzverfahren kann mit kantonaler Nichtigkeitsklage angefochten werden und er untersteht der Beschwerde in Zivilsachen ans BGer. Verzichtet eine Beschwerdeführerin darauf, eine vollständige Ausfertigung des erstinstanzlichen Entscheids zu verlangen und erhebt nur Nichtigkeitsklage, so bedeutet ein solcher Verzicht auch ein Verzicht auf die Beschwerde in Zivilsachen.