{"Signatur": "BE_OG_007", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2009-09-09", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_007_ABS-2009-176_2009-09-09.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/ABS_2009_176_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778ed0da5833bd4b89fd501a5d9682c4e0c3b955fa10d1b9c173b2927457a69db5b47ecb1de2b4c0f22b5df9410fde022dd?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778ed0da5833bd4b89fd501a5d9682c4e0c3b955fa10d1b9c173b2927457a69db5b47ecb1de2b4c0f22b5df9410fde022dd&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ABS_2009_176", "Checksum": "e62db5a91f424dda7210b3ac615c3304"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ABS 2009 176"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 09.09.2009 ABS 2009 176"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite 09.09.2009 ABS 2009 176"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zustellung der Konkursandrohung während der 30-tägigen Frist nach Art. 112 Abs. 2 BGG | BAKA EMO, Dienststelle Fraubrunnen"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 09:00:17", "Checksum": "1d1624fe4b45ab5c0040a8bc6cc61dba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 09.09.2009 ABS 2009 176\nRegeste:\nZustellung der Konkursandrohung während der 30-tägigen Frist nach Art. 112 Abs. 2 BGG | BAKA EMO, Dienststelle Fraubrunnen\n\nABS 09 176, publiziert Oktober 2009\n\nEntscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen,\nunter Mitwirkung von Oberrichter Messer, Oberrichter Rieder und Oberrichter Bähler\nsowie Kammerschreiberin Burch,\n\nvom 9. September 2009\n\nhat in der Sache\n\nI. GmbH\nBeschwerdeführerin\n\ngegen\n\nBetreibungs- und Konkursamt B., Dienststelle P.\n\nRegeste:\nArt. 112 Abs. 2 BGG, Art. 17 SchKG; Zustellung der Konkursandrohung während der\n30-tägigen Frist nach Art. 112 Abs. 2 BGG.\nDer Entscheid im Kompetenzverfahren kann mit kantonaler Nichtigkeitsklage\nangefochten werden und er untersteht der Beschwerde in Zivilsachen ans BGer.\nVerzichtet eine Beschwerdeführerin darauf, eine vollständige Ausfertigung des\nerstinstanzlichen Entscheids zu verlangen und erhebt nur Nichtigkeitsklage, so bedeutet\nein solcher Verzicht auch ein Verzicht auf die Beschwerde in Zivilsachen. Die Zustellung\nder Konkursandrohung vor Ablauf der Frist nach Art. 112 Abs. 2 BGG ist zulässig, da die\nBeschwerdeführerin es unterlassen hat, neben der betreibungsrechtlichen Beschwerde\nauch eine vollständige Ausfertigung dieses Entscheides zu verlangen. Damit hat sie\nkonkludent auf das Erheben einer Beschwerde in Zivilsachen vor Bundesgericht\nverzichtet. Dadurch erwuchs der Entscheid des Gerichtspräsidenten in Rechtskraft und\nseine Vollstreckbarkeit war hergestellt. Deshalb wurde auch die Konkursandrohung\nwirksam.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\nGegen die Schuldnerin und Beschwerdeführerin erwirkte der Gläubiger im\nKompetenzverfahren die Beseitigung des Rechtsvorschlages und Erteilung der\nRechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag von rund CHF 6'000.00 (Urteil vom\n11.05.2009). Am 15.05.2009 stellte er das Fortsetzungsbegehren. Am 29.05.2009 wurde\nder Beschwerdeführerin die Konkursandrohung zugestellt.\nAm 05.06.2009 erhob die Beschwerdeführerin betreibungsrechtliche Beschwerde und\nbeantragte die Aufhebung der Konkursandrohung.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n(…)\n6. Die Betreibung wird auf dem Weg des Konkurses fortgesetzt, wenn die Schuldnerin\nim Handelsregister als Gesellschaft mit beschränkte Haftung eingetragen ist (Art. 39\nAbs. 1 Ziff. 9 SchKG). Nach Art. 159 SchKG hat das Betreibungsamt der Schuldnerin,\ndie der Konkursbetreibung unterliegt, unverzüglich nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens den Konkurs anzudrohen. Dem Fortsetzungsbegehren darf indessen nur\nstattgegeben werden, wenn ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vorliegt, das heisst\nentweder kein Rechtsvorschlag erfolgt oder wenn ein solcher beseitigt oder zurückgezogen worden ist (OTTOMANN in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 1998, SchKG II, N 7 zu Art. 159).\n\n7. Die Beschwerdeführerin ist als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im\nHandelsregister eingetragen. Sie unterliegt somit grundsätzlich der\nKonkursbetreibung. Vorliegend beseitigte der Gerichtspräsident 1 des Gerichtskreises\nXX mit Urteil vom 11. Mai 2009 den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 123.\nDieses Urteil wurde mit Ausfällung rechtskräftig. Gemäss Art. 112 Abs. 2 BG kann\ndas kantonale Gericht den Entscheid ohne Begründung eröffnen (vgl. auch Art. 297\nAbs. 3 ZPO). Die Parteien können diesfalls innert 30 Tagen eine Begründung\nverlangen, wobei das Urteil nicht vollstreckbar ist, solange nicht entweder diese Frist\nunbenutzt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung verlangt worden ist. Das\nUrteil befindet sich zwischen seiner Eröffnung ohne Begründung und der Zustellung\ndes begründeten Entscheides respektive dem Verzicht beider Parteien auf eine\nschriftliche Begründung, in einem Schwebezustand (EHRENZELLER in: Basler\nKommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N 13 zu Art. 112).\n\n8. Vorab ist die Anwendbarkeit von Art. 112 Abs. 2 BGG im vorliegenden Fall zu\nprüfen. Der Gläubiger vertritt die Meinung, dieser Artikel finde keine Anwendung, da\ndas zutreffende Rechtsmittel die Nichtigkeitsklage an den Appellationshof des\nKantons Bern und nicht die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht sei.\n\n"}