Aus dem Dargelegten erhellt, dass die Beschwerde abzuweisen ist: Die Dienststelle P. hat im Lastenverzeichnis Nr. xy zum Grundstück P. Gbbl-Nr. xy unter der Ordnungsnummer 3 neben der Kapitalforderung des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 50'000.00 zu Recht einzig die drei verfallenen Jahreszinse im Umfang von Fr. 12'000.00 (8%) sowie den Marchzins von […] aufgenommen und die restliche Forderung abgewiesen. Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig. Seite 3 3