5. Die Berechtigten werden zur Anmeldung ihrer Ansprüche ins Lastenverzeichnis nach Art. 138 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG aufgefordert. Grundsätzlich hat das Betreibungsamt jede Anmeldung entgegenzunehmen und antragsgemäss ins Lastenverzeichnis einzutragen. Art. 36 Abs. 1 VZG macht hievon jedoch zwei Ausnahmen: Sowohl die verspätete als auch die Anmeldung von Ansprüchen, die keine Grundstückbelastung darstellt, sind von der Aufnahme ins Lastenverzeichnis ausgeschlossen.