17 SchKG zu bejahen und auf die Eingabe ist einzutreten (vgl. zum Ganzen Entscheid der Obergerichtskommission Obwalden vom 13. Januar 2000 E. 4). Die Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde ergibt sich aus Art. 17 SchKG in Verbindung mit Art. 10 EGSchKG.