MONN/WALTHER, a.a.O., § 28 N 18), da sich der diesbezügliche Anspruch unmittelbar aus Art. 818 ZGB er gibt. Dies lässt vorliegend den Schluss zu, dass nicht das Grundpfandrecht an sich bestritten ist, sondern lediglich die Berechnung und Berücksichtigung des verfallenen Jahres- und des aktuellen Marchzinses. Da es mit anderen Worten darum geht, ob das Betreibungsamt den Umfang der Pfandsicherung korrekt festgestellt hat, ist vorliegend die Beschwerdemöglichkeit nach Art. 17 SchKG zu bejahen und auf die Eingabe ist einzutreten (vgl. zum Ganzen Entscheid der Obergerichtskommission Obwalden vom 13. Januar 2000 E. 4).