SchKG. Formelle Fehler des Betreibungs-amtes hingegen sind nicht dem zuständigen Richter vorzulegen, sondern mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde zu rügen (HÄUSERMANN /STÖCKLI /FEUZ, a.a.O., N 123 ff. zu Art. 140). Dreht sich der Streit mit anderen Worten nicht um einen im Lastenverzeichnis aufgeführten Anspruch an sich, sondern bloss um die Einhaltung der Verfahrensvorschriften bei dessen Grundlegung, Ergänzung und Bereinigung, ist die Aufsichtsbehörde zum Entscheid zuständig. Über die materielle Begründetheit des Anspruch