Eine Befugnis zur Überprüfung der angemeldeten Ansprüche steht dem Betreibungsamt hingegen nicht zu: Es darf angemeldete Ansprüche oder solche, die sich aus dem Grundbuch ergeben, weder ablehnen noch abändern oder bestreiten (BGE 121 III 24; HÄUSERMANN /STÖCKLI /FEUZ in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuld-betreibung und Konkurs, Basel 1998, SchKG II, N 100 ff. zu Art. 140). Die Bereinigung des bestrittenen Lastenverzeichnisses erfolgt nach den Grundsätzen des Widerspruchsverfahrens gemäss Art. 106 ff. SchKG.