4. Vorab stellt sich die Frage nach der Abgrenzung zwischen dem betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG und der Bestreitung des Lastenverzeichnisses gemäss Art. 140 Abs. 2 SchKG. Vor der Versteigerung ermittelt das zuständige Betreibungsamt die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte). Es stützt sich hierbei auf den Grundbuchauszug und auf die Eingaben der Berechtigten. Eine Befugnis zur Überprüfung der angemeldeten Ansprüche steht dem Betreibungsamt hingegen nicht zu: