ABS 09 13, publiziert März 2009 Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern, unter Mitwirkung von Oberrichter Messer, Oberrichter Rieder und Oberrichter Greiner sowie Kammerschreiberin Burch, vom 19. Januar 2009 hat in der Sache C. A. Beschwerdeführer gegen Betreibungs- und Konkursamt B., Dienststelle P. Regeste: 1) Art. 17, 140 Abs. 2 SchKG: Zulässigkeit der betreibungsrechtlichen Beschwerde gegen das Lastenverzeichnis, da es um eine formelle Überprüfung desselben, um die Einhaltung der Verfahrensvorschriften, geht. 2) Art. 818 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB: Für die grundpfandrechtlich gesicherte Kapitalforderung sind drei zur Zeit des Pfandverwertungsbegehren verfallene Jahreszinse und der seit dem letzten Zinstag laufende Zins ins Lastenverzeichnis aufzunehmen. Redaktionelle Vorbemerkungen: Im Grundpfandverwertungsverfahren hat Gläubiger C. A. eine grundpfandgesicherte Darlehensforderung im Umfang von Fr. 50'000.00 sowie Zinsforderungen in der Höhe von Fr. 51'853.00 zum Eintrag ins Lastenverzeichnis angemeldet. Die Dienststelle P. liess das Kapital im Umfang von Fr. 50'000.00 sowie drei verfallene Jahreszinse zu 8% und den laufenden Jahreszins zu. Die restliche Forderung wies sie ab. Auszug aus den Erwägungen: (…) 4. Vorab stellt sich die Frage nach der Abgrenzung zwischen dem betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG und der Bestreitung des Lastenverzeichnisses gemäss Art. 140 Abs. 2 SchKG. Vor der Versteigerung ermittelt das zuständige Betreibungsamt die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte). Es stützt sich hierbei auf den Grundbuchauszug und auf die Eingaben der Berechtigten. Eine Befugnis zur Überprüfung der angemeldeten Ansprüche steht dem Betreibungsamt hingegen nicht zu: Es darf angemeldete Ansprüche oder solche, die sich aus dem Grundbuch ergeben, weder ablehnen noch abändern oder bestreiten (BGE 121 III 24; HÄUSERMANN /STÖCKLI /FEUZ in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuld-betreibung und Konkurs, Basel 1998, SchKG II, N 100 ff. zu Art. 140). Die Bereinigung des bestrittenen Lastenverzeichnisses erfolgt nach den Grundsätzen des Widerspruchsverfahrens gemäss Art. 106 ff. SchKG. Formelle Fehler des Betreibungs-amtes hingegen sind nicht dem zuständigen Richter vorzulegen, sondern mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde zu rügen (HÄUSERMANN /STÖCKLI /FEUZ, a.a.O., N 123 ff. zu Art. 140). Dreht sich der Streit mit anderen Worten nicht um einen im Lastenverzeichnis aufgeführten Anspruch an sich, sondern bloss um die Einhaltung der Verfahrensvorschriften bei dessen Grundlegung, Ergänzung und Bereinigung, ist die Aufsichtsbehörde zum Entscheid zuständig. Über die materielle Begründetheit des Anspruch es entscheidet hingegen alleine der Richter (JENT-SØRENSEN , Die Rechtsdurchsetzung bei der Grundstückverwertung in der Spezialexekution, Zürich/Basel/Genf 200 3, N 130 ff.; AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 2008, § 28 N 39; JAE-GER/WALDER/KULL, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Zürich 2006, N 23 zu Art. 140; STAEHELIN in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Ergänzungsband, Basel 2005, ad N126 zu Art. 140 mit Hinweis auf Entscheid der Obergerichtskommission Obwalden vom 13. Januar 2000). In casu ist die Frage zu beantworten, in welchem Umfang die verfallenen Jahreszinse und der laufende Marchzins der durch Grundpfandrecht gesicherten Kapitalforderung im Lastenverzeichnis aufzunehmen sind. Gemäss Art. 818 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB bietet das Grundpfandrecht dem Gläubiger auch Sicherheit für drei zur Zeit des Pfandverwertungsbegehrens verfallene Jahreszinse und den seit dem letzten Zinstag laufenden Zins. Das Kapital und der bis zum Verwertungstag laufende Zins wird bei einem im Grundbuch ausgewiesenen Grundpfandgläubige auch ohne entsprechende Anmeldung berücksichtigt (A MONN/WALTHER, a.a.O., § 28 N 18), da sich der diesbezügliche Anspruch unmittelbar aus Art. 818 ZGB er gibt. Dies lässt vorliegend den Schluss zu, dass nicht das Grundpfandrecht an sich bestritten ist, sondern lediglich die Berechnung und Berücksichtigung des verfallenen Jahres- und des aktuellen Marchzinses. Da es mit anderen Worten darum geht, ob das Betreibungsamt den Umfang der Pfandsicherung korrekt festgestellt hat, ist vorliegend die Beschwerdemöglichkeit nach Art. 17 SchKG zu bejahen und auf die Eingabe ist einzutreten (vgl. zum Ganzen Entscheid der Obergerichtskommission Obwalden vom 13. Januar 2000 E. 4). Die Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde ergibt sich aus Art. 17 SchKG in Verbindung mit Art. 10 EGSchKG. 5. Die Berechtigten werden zur Anmeldung ihrer Ansprüche ins Lastenverzeichnis nach Art. 138 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG aufgefordert. Grundsätzlich hat das Betreibungsamt jede Anmeldung entgegenzunehmen und antragsgemäss ins Lastenverzeichnis einzutragen. Art. 36 Abs. 1 VZG macht hievon jedoch zwei Ausnahmen: Sowohl die verspätete als auch die Anmeldung von Ansprüchen, die keine Grundstückbelastung darstellt, sind von der Aufnahme ins Lastenverzeichnis ausgeschlossen. Wie bereits unter obiger Erwägung 4. dargelegt, ist die Überprüfungsbefugnis des Betreibungs- amtes auf Fälle beschränkt, in denen die Abweisung ohne eigentliche materiell- rechtliche Überprüfung der angemeldeten Lasten erfolgen kann. Dem Betreibungsamt obliegt einzig die Prüfung, ob der Anspruch - würde er tatsächlich bestehen - seiner Natur nach als Belastung des Grundstückes zu betrachten ist. Nach Art. 818 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB kann für drei verfallene Jahreszinse und den laufenden Jahreszins ein unmittelbares gesetzliches Grundpfandrecht beansprucht werden (TRAUFFER in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Basel 2007, N 4 zu Art. 799; JENT- SØRENSEN , a.a.O., N 128, 130 f.). Ein angemeldetes Pfandrecht ist hingegen abzuweisen, wenn es für ausserhalb dieses Zeitraumes entstandene Zinse beansprucht wird. Diese Auffassung wird auch dadurch gestützt, als sich diese Einschränkung ohne weiteres aus dem Gesetzeswortlaut ergibt (gleicher Meinung: JENT-SØRENSEN , a.a.O., 145 f.). Aus dem Dargelegten erhellt, dass die Beschwerde abzuweisen ist: Die Dienststelle P. hat im Lastenverzeichnis Nr. xy zum Grundstück P. Gbbl-Nr. xy unter der Ordnungsnummer 3 neben der Kapitalforderung des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 50'000.00 zu Recht einzig die drei verfallenen Jahreszinse im Umfang von Fr. 12'000.00 (8%) sowie den Marchzins von […] aufgenommen und die restliche Forderung abgewiesen. Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig. Seite 3 3