6. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Dienststelle wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Kopien der letzten beiden Pfändungsprotokolle betreffend den Schuldner N. gegen eine entsprechende Gebühr (Art. 12 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 9, Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG) zuzustellen bzw. herauszugeben, sofern die zwei letzten Pfändungsprotokolle nicht Verfahren betreffen, die seit mehr als fünf Jahren abgeschlossen sind. Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.