5. Die zeitlichen Schranken des Einsichtsrechts sind gesetzlich explizit geregelt. Das Einsichtsrecht Dritter erlischt fünf Jahre nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens (Art. 8a Abs. 4 SchKG). Für Beteiligte – namentlich den Betreibungsschuldner – gilt das Einsichtsrecht aber auch noch bezüglich bereits abgeschlossener Verfahren, soweit die Akten noch vorhanden sind, ein schutzwürdiges Interesse besteht und keine allfälligen anderen Interessen der Einsicht entgegenstehen (BGer vom 2. Dezember 2004, 7B.217/2004 E. 3; BGE 130 III 42, S. 43 ff. E. 3.2; 110 III 49, S. 51 E. 4).