Dies eben, um sich über die Chancen eines eigenen Pfändungsbegehrens ins Bild setzen zu können (AB GE vom 14.2.1995, in: BlSchK 1997, S. 37 f.). Es spricht nichts dagegen, dem (betreibenden) Gläubiger schon vor diesem Zeitpunkt – mithin überhaupt in jedem Stadium des Betreibungsverfahrens – mittels umfassender Akteneinsicht Gelegenheit zur Abschätzung seiner Aussichten bei einer allfälligen Weiterführung der Betreibung zu geben, sofern sein Gesuch nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt, was vorliegend nicht der Fall ist.