Diese Absätze tragen dem Datenschutz Rechnung und beschränken das Einsichtsrecht sowohl umfangmässig wie zeitlich (BOTSCHAFT, S. 8). Die Aufsichtsbehörde Genf hat in ihrem Entscheid vom 14. Februar 1995 festgehalten, dass ein Gläubiger, der zur Stellung des Pfändungsbegehrens berechtigt ist, Anspruch darauf habe, Gläubiger, Forderungen und Pfändungsurkunden der laufenden seinen Schuldner betreffenden Pfändungen zu kennen. Dies eben, um sich über die Chancen eines eigenen Pfändungsbegehrens ins Bild setzen zu können (AB GE vom 14.2.1995, in: BlSchK 1997, S. 37 f.).