sein (vgl. Justizkommission ZG vom 15.10.1998, in: ZGGVP 1997-1998, S. 146). Ein Anspruch des Einsichtsberechtigten auf eine umfassende Betreibungsauskunft rechtfertigt sich auch vor dem Hintergrund, dass das Gesetz keine Abstufungen des Einsichtsrechts und keine über die Absätze 3 und 4 von Art. 8a SchKG hinausgehenden Einschränkungen der Auskunft vorsieht. Diese Absätze tragen dem Datenschutz Rechnung und beschränken das Einsichtsrecht sowohl umfangmässig wie zeitlich (BOTSCHAFT, S. 8).