8 Abs. 2 SchKG]). Das Bundesgericht hatte bereits für das Einsichtsrecht vor der SchKG-Revision sinngemäss festgehalten, dass das Einsichtsrecht im öffentlichen Interesse liege, durch die Überprüfung der Kreditwürdigkeit eines Geschäftspartners u.a. auch weitere Zwangsvollstreckungsverfahrens vermieden werden könnten und der Gedanke des Persönlichkeitsschutzes, der nur in vereinzelten und besonders zu prüfenden Fällen überwiegen könnte, hinter dem öffentlichen Interesse zurückzutreten habe (BGE 115 III 81, S. 88 E. 3).