Schon der Wortlaut von Art. 8a Abs. 1 SchKG („Protokolle und Register“ als Gegenstand der Betreibungsauskunft) impliziert ein umfassendes Einsichtsrecht des Berechtigten. Zu den Protokollen, von denen Einsicht genommen werden kann, gehören nämlich auch sämtliche Hilfsbücher und alle im Verlaufe des Verfahrens errichteten Schriftstücke (SchKK LU vom 30.4.1965, in: BlSchK 1967, S. 115; KGer VD vom 28.12.1984, in: BlSchK 1986, S. 17 ff.).