O., § 4 N 15). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es also nur ausnahmsweise zulässig, einem Gläubiger die Einsicht in bestimmte Aktenstücke zu verweigern, so z.B. dann, wenn er sie aus Gründen verlangt, die mit seiner Gläubigereigenschaft nichts zu tun haben, wenn die Einsichtnahme keinen vernünftigen Zweck haben kann, sondern nur unnütze Umtriebe verursachen würde oder wenn der Bekanntgabe eines bestimmten Aktenstücks eine gebieterische Pflicht zur Geheimhaltung entgegensteht (Justizkommission ZG vom 15.10.1998, in: ZGGVP 1997-1998, S. 146, mit Hinweis auf BGE 93 III 4, S. 7 [wiederum bezogen auf den Konkurs]).