Jedenfalls wird nach der Praxis der Betreibungsämter ohne besonderen Antrag nur eine summarische Betreibungsauskunft erteilt, die sich auf wenige zurückliegende Jahre beschränkt und sich auf bestimmte Angaben beschränkt (PETER, a.a.O., N 17 zu Art. 8a SchKG; MEIER, Betreibungsauskunft – ein ungelöstes Problem des SchKG, in: Festschrift 100 Jahre SchKG, Zürich 1989, S. 145).