4. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist indessen die Frage, wie weit das Recht des Beschwerdeführers auf Betreibungsauskunft gemäss Art. 8a SchKG geht. Diese Frage (Umfang des Einsichtsrechts in die Betreibungsakten) ist vom Bundesgericht bislang nicht klar entschieden worden und wird auch in der Literatur nicht eingehend behandelt (VONDER MÜHLL, a.a.O., S. 179).