O., § 4 N 15). Als betreibendem Gläubiger in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes A., mithin als einer Partei in einem Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Schuldner N., ist dem Beschwerdeführer ein schützenswertes Interesse an einer Betreibungsauskunft betreffend den Schuldner also ohne Weiteres zuzugestehen. Das Betreibungsamt hat zu Recht ein solches Interesse angenommen und dem Beschwerdeführer Auszüge aus dem Betreibungsregister zukommen lassen. Betreffend J. ist das Interesse des Beschwerdeführers im Übrigen nicht glaubhaft gemacht.