1a Kreisschreiben Nr. A 26). Die Parteien des Zwangsvollstreckungsverfahrens haben im Übrigen immer ein schützenswertes Interesse (PETER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N 5 zu Art. 8a SchKG). Der Kern des schützenswerten (rechtlichen) Interesses liegt darin, dass ein direkter Zusammenhang zwischen der der Auskunft zu entnehmenden Information und der Gefährdung berechtigter Interessen des Auskunftsuchenden bestehen muss (PETER, a.a.O., N 7 zu Art. 8a SchKG).